AGB
Einsatzdauer / Anlagenmiete
Die im Angebot genannte Einsatzdauer für FKH-Personal und FKH-Prüfanlagen ist kostenverbindlich. Bei einer Verlängerung der Einsatzdauer ohne Verschulden der FKH werden die daraus entstehenden Mehrkosten nach FKH-Tarif in Rechnung gestellt.
Arbeitszeit des FKH-Personals
Die Normalarbeitszeit der FKH-Mitarbeiter beträgt 5 Arbeitstage à 8.2 h pro Tag; total 41 Stunden pro Woche. Überstunden werden zum Tagesansatz mit 25 % Zuschlag berechnet. Für Samstags- und Sonntagsarbeit sowie für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr wird ein Überzeitzuschlag von 50 % berechnet.
Drittkosten (Reise, Transport, Spesen)
Die Kosten für die Reise, die Unterkunft des FKH-Personals, die Spesen und auch die Kosten für den Transport der Prüfanlage sind im Normalfall in der Offerte basierend auf aktuellen Angeboten eingerechnet. Ist dies nicht der Fall, so werden diese Kosten dennoch zusätzlich in Rechnung gestellt. Im Normalfall werden solche auftragsbezogenen Auslagen und Drittkosten mit einem Administrationszuschlag offeriert und weiterverrechnet. Wenn nicht anders erwähnt erfolgt die Abrechnung pauschal. Da die exakten Kosten von diversen Faktoren abhängen, welche teilweise zum Zeitpunkt der Offertstellung noch nicht feststehen, behält sich die FKH das Recht vor, bei grossen Abweichungen die real entstandenen Auslagen inkl. Administrationszuschlag weiterzuverrechnen.
Zollpapiere, Steuern und sonstige Abgaben bei Einsätzen im Ausland
Die FKH-Prüfanlagen reisen entweder mit Carnet ATA oder Zollfreipass, begleitet von einer Proforma-Rechnung.
Die FKH kann weder für Zollabgaben, Zollgarantien, Personal-Steuern noch für anderweitige Abgaben und Gebühren im Einsatzland belastet werden. Solche Kosten (inkl. Administrationszuschlag) gehen generell zu Lasten des Auftraggebers.
Haftungsbegrenzung / Versicherungen
Das zum Einsatz gelangende FKH-Material (Prüfanlage und Messgeräte usw.) ist gegen Transportschäden versichert.
Bei Prüf- oder Versuchseinsätzen, sowie bei Beratungsmandaten ist die FKH gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers sowie gegenüber Dritten durch eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen geschützt:
– Personenschäden und Sachschäden CHF 10’000’000.-
– Vermögensschäden oder Schäden und Mängel an Bauten und Anlagen CHF 2’000’000.-
Die Haftung der FKH ist in jedem Fall auf die oben stehenden Deckungssummen beschränkt.
Das FKH-Personal ist auf den Hin- und Rückreisen sowie am Einsatzort gegen Unfall versichert.
Sicherheit
Die FKH ist nach ISO 14001 zertifiziert und arbeitet nach ihren eigenen Sicherheitsrichtlinien. Für die Durchführung des Projektes relevante Sicherheitsbestimmungen seitens des Auftraggebers sind im Vorfeld, idealerweise bei der Offertanfrage, dem/der leitenden Prüfingenieur*in der FKH abzugeben. Sollten für den Zutritt auf Baustellen umfangreiche Zusatzschulungen des Personals durch den Auftraggeber, oder aufwändige Personalauskünfte erforderlich sein, wird die dafür notwendige Zeit und die anfallenden Drittkosten (inkl. Administrationszuschlag) gemäss den in der Offerte angegebenen Personalansätzen verrechnet.
Der Auftraggeber benennt eine bevollmächtigte Person, welche zum vereinbarten Startzeitpunkt der Prüfung der FKH den Zugang zum Prüfling ermöglicht, diesen in einem sicheren Zustand übergibt. Im Interesse des Auftraggebers startet die FKH die Prüfung nur, wenn sie die Verfügungserlaubnis über den Prüfling und die Durchführungserlaubnis für die Prüfung hat. Mehraufwände welche aufgrund des Fehlens einer bevollmächtigten Ansprechperson entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Personelle und technische Hilfestellung durch den Auftraggeber
Falls personelle Unterstützung durch den Auftraggeber am Einsatzort, insbesondere zum Aufstellen der Prüfanlage, notwendig ist, meldet der/die leitende FKH-Prüfingenieur*in den Bedarf rechtzeitig an. In jedem Fall soll während der Prüfung eine mit den technischen Belangen der zu prüfenden Anlage vertraute Person zur Verfügung stehen.
Am Einsatzort werden Verschiebe- und Hebemittel benötigt, welche im Angebot näher spezifiziert sind. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Bereitstellung dieser Hilfsmittel Sache des Auftraggebers; die Kosten hierfür gehen zu seinen Lasten.
Zahlungsbedingungen
Die Fakturabeträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
Anwendbar ist Schweizerisches Recht unter Ausschluss von dessen Kollisionsrecht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unvollständig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist diesfalls durch eine zulässige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.
Wa/Ml Mai 2025
Geschäftsbedingungen zum downloaden