Fachkommission für Hochspannungsfragen

Statuten

für die

Fachkommission für Hochspannungsfragen (FKH)
Commission d’étude des questions relatives à la haute tension (CEH)

 

14. Mai 2014

Art. 1
Name und Sitz

Unter dem Namen „Fachkommission für Hochspannungsfragen (FKH)“ „Commission d’étude des questions relatives à la haute tension (CEH)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich.

Der Verein ist im schweizerischen Handelsregister eingetragen.

Art. 2
Zweck und Ziele

Die „Fachkommission für Hochspannungsfragen (FKH)“ verfolgt gemeinnützige Zwecke der technischen Forschung und Entwicklung sowie der Bereitstellung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der elektrischen Energieversorgung und Hochspannungstechnologie. Durch die Vereinstätigkeit soll die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Ener­gie gefördert werden. Zudem soll in Zusammenarbeit mit den technischen Hochschulen der Ingenieurnachwuchs durch ein Angebot von praxisorientierten Arbeiten gefördert werden.

Die Ziele der FKH sind ausschliesslich technischer Natur. Die FKH verfolgt keine eigen­wirt­schaftliche Ziele. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für statutenkonforme Zwecke verwendet werden.

Zur Erfüllung dieser Vereinszwecke dienen u.a. folgende Aktivitäten:

  • Theoretische und experimentelle Studien, Untersuchungen und Prüfungen zur Klärung aller Fragen und Erscheinungen, die bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Energieversorgungsanlagen, insbesondere auf den Gebieten der Hochspannungs- und Hochstromtechnik auftreten.
  • Durchführung von Forschungsprogrammen in Zusammenarbeit mit Techni­schen Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten
  • Erfahrungsaustausch mit der Fachwelt im In- und Ausland und Mitarbeit in den ein­schlägigen Fachgremien
  • Berichterstattung und Wissensvermittlung an die Vereinsmitglieder, Publikationen von Forschungsergebnissen und Organisation von Fachtagungen zur Behandlung der Fra­gen aus dem Arbeitsgebiet des Vereins

Art. 3
Mitgliedschaft

Die FKH besteht aus ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder:

Als ordentliche Mitglieder können Unternehmungen und Institutionen aufgenommen werden, die elektrische Energieversorgungsanlagen planen, bauen und betreiben und die an der konstruktiven Ausgestaltung ihrer Einzelteile Interesse haben und gewillt sind, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Elektrotechnik, speziell der Hochspan­nungstechnik, zu unterstützen.

Korrespondierende Mitglieder:

Natürliche Personen und Non-Profit-Institutionen aus den Bereichen Forschung und Aus­bildung können als korrespondierende Mitglieder aufge­nommen werden.

Erwerb der Mitgliedschaft:

Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand der FKH einge­reicht werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Anerkennung der Statuten und nach Bezah­lung des Jahresbeitrages.

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abge­ge­benen Stimmen insbesondere aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • Grober Verletzung der Vereinsstatuten
  • Vorsätzlicher Schädigung der Vereinsinteressen
  • Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber der FKH

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Dies gilt ungeachtet der in Art. 18 formulierten Bestimmung im Fall der Auflösung des Vereins.

Art. 4
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder der FKH geniessen folgende Rechte:

  • Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
  • Stimm- und Wahlrecht: Ordentliche Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Höhe des für das jeweilige Geschäftsjahr geleisteten Mitgliederbeitrags
  • Die korrespondierenden Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht
  • Ordentliche Mitglieder haben Anrecht auf schriftliche Information über die vereinsspe­zifischen Vorgänge und Veranstaltungen, über Veröffentlichungen und über allgemei­ne Forschungs- oder Untersuchungsergebnisse der FKH.
  • Korrespondierende Mitglieder werden über die Veranstaltungen des Vereins schrift­lich informiert

Art. 5
Vereinshaftung

Für die Verpflichtungen gegenüber Dritten haftet ausschliesslich das Vermögen der FKH.

Art. 6
Organe

Organe der FKH sind:

  1. die Mitgliederversammlung (Art. 7)
  2. die Kontrollstelle (Art. 10)
  3. der Vorstand (Art. 11)
  4. Geschäftsstelle (Art. 14)

Art. 7
Mitgliederversammlung (GV)

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Abschluss jedes Geschäftsjahrs statt. Die Einladung und der Versand der Geschäftsunterlagen erfolgt spätestens 14 Tage vor der Ver­sammlung.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch folgende Organe verlangt werden:

  • Ordentliche Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Kontrollstelle
  • Ein Mitgliederkollektiv, welches gemeinsam mindestens 1/5 der Stimmrechtsanteile umfasst

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Monaten nach der Bean­tragung anzusetzen.

Anträge von Mitgliedern, welche in die Traktandenliste der ordentlichen Mitgliederver­samm­lung aufgenommen werden, müssen drei Monate vor dem Versammlungstermin eintreffen.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder. Es steht jedem Mitglied frei, mehr als einen Vertreter abzuordnen; jedoch ist nur ein Delegierter stimmberechtigt. Korrespondierende Mitglieder sind zur Mitgliederver­sammlung zuge­lassen, haben aber kein Stimmrecht.

Jedes ordentliche Mitglied kann sich aufgrund einer Vollmacht von einem anderen ordent­lichen Mitglied vertreten lassen.

Abstimmungen können offen durch Handmehr erfolgen, wobei jedes Mitglied eine Stimme besitzt.

Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen.

Für geheime Abstimmungen hat jedes Mitglied soviel Stimmen, als es Jahresbeitrags­einheiten bezahlt (Art. 17).

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertre­tenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht etwas anderes bestimmen.

Anstelle einer Abstimmung an der Mitgliederversammlung kann der Vorstand schriftliche Stimmabgabe auf dem Zirkularweg anordnen.

Art. 8
Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der FKH und hat folgende Befugnisse:

a) Beschlussfassung über Statutenänderungen

b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Art. 18)

c) Wahl/Abwahl

  • des Präsidenten
  • der Mitglieder des Vorstandes
  • des Leiters der Geschäftsstelle
  • der Kontrollstelle

c) Beschlussfassung über:

  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Abnahme der Jahresrechnung
  • die Genehmigung des Budgets
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Stimmrechtsordnung
  • die Festsetzung von ausserordentlichen Beiträgen
  • Genehmigung der Jahresziele
  • Entlastung des Vorstands (unter Ausstand des Vorstands) und des Leiters der Geschäftsstelle

d) Entgegennahme von Informationen über die aktuellen technischen Aktivitäten der FKH

Art. 9
Traktanden der ordentlichen Mitgliederversammlung

An der ordentlichen Mitgliederversammlung sind jeweils folgende Traktanden zu behan­deln:

  • Festlegung der Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls der vorangehenden Mitgliederversammlung
  • Abnahme der Rechnung des vorangegangenen Jahres
  • Kenntnisnahme des Jahresberichts
  • Budget für das kommende Jahr
  • Wahlen (gemäss Art. 8)
  • Bericht des Leiters der FKH-Geschäftsstelle über den Stand der Arbeiten
  • Genehmigung der Jahresziele

Art. 10
Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Diese werden für die Amtsperiode von einem Jahr gewählt.

Art. 11
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der FKH als Vorsitzendem (Art. 13) und wei­teren Mitgliedern, wobei insbesondere folgende Parteien durch mindestens ein Mitglied vertreten sein sollen:

  • der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
  • der Kraftwerksbetreiber
  • der SBB oder anderen elektrischen Bahnen
  • der Hersteller von Hochspannungsbetriebsmitteln
  • der Nationalen Netzgesellschaft
  • der Branchenverbände
  • der Hochspannungslehrstühle der Technischen Hochschulen (ETH, EPFL)
  • der Hochspannungslehrstühle der Fachhochschulen

Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll vierzehn nicht überschreiten.

Der Leiter der Geschäftsstelle ist mit beratender Stimme im Vorstand vertreten.

Der Präsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden für die Amtsperiode von drei Jahren gewählt; sie können wiedergewählt werden. Erfolgt innerhalb einer Amts­periode eine Neuwahl, so gilt diese vorerst nur bis zum Ablauf der dreijährigen Amts­periode.

Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt den Vizepräsidenten.

Für besondere Aufgaben können weitere Fachleute als Gäste ohne Stimmrecht in die Vor­standssitzung eingeladen werden.

Der Vorstand wird vom Präsidenten oder auf Wunsch von mindestens zwei seiner Mit­glieder einberufen.

Art. 12
Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschluss­fähig. Beschlüsse erfolgen mit einfachem Stimmenmehr.

Der Vorstand ist für alle Fragen zuständig, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Mit­gliederversammlung oder in denjenigen der in den Art. 6 aufgeführten Organe fallen. Ins­be­sondere stehen ihm folgende Aufgaben zu:

a) Vorbereitung der Vorlagen für die Mitgliederversammlung (Art. 7 und Art. 8)
b) Festlegung der strategischen Ausrichtung und der mittel- und langfristigen Arbeitsziele
c) Prüfung von Anregungen, die von Vorstandsmitgliedern oder von Vereins­mitgliedern eingebracht werden
d) Beschlussfassung über die Art der Berichterstattung an die Mitglieder, gemäss Art. 9
e) Festlegung der finanziellen Kompetenzen des Leiters der FKH-Geschäftsstelle innerhalb des Budgets
f) Festsetzung des Personal-Etats der FKH-Geschäftsstelle
g) Genehmigung des Anstellungsvertrages mit dem Leiter der FKH-Geschäftsstelle
h) Festlegung des Reglements für die Kostenberechnung (Art. 17)
i) Bestimmung der nach Bedarf vorübergehend beizuziehenden Fachleute
j) Bestimmung der Zeichnungsberechtigten

In dringenden Fällen können Entscheidungen des Vorstandes auf Antrag des Präsidenten oder des Leiters der FKH-Geschäftsstelle auch auf dem Korrespondenzweg erfolgen.

Art. 13
Präsident

Zum Aufgabenbereich des Präsidenten gehören:

  • Koordination und Leitung der FKH-Organe
  • Organisation und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Organisation und Leitung der Vorstandssitzungen
  • Regelung von Personalfragen nach Rücksprache mit dem Leiter der FKH-Geschäfts­stelle.

Art. 14
FKH-Geschäftsstelle

Die Geschäftstelle der FKH besteht aus dem angestellten Personal, welches die Ziele der FKH gemäss Art. 2 umsetzt.

Die Geschäftsstelle berät die Mitgliedern und Kunden und bietet technische Dienstleistungen an. Sie betreibt dafür insbesondere die ortsfesten und mobilen technischen Einrichtungen der FKH und unterhält deren Immobilien.

Art. 15
Leiter der FKH-Geschäftsstelle

In Absprache mit dem Vorstand und dem Präsidenten nimmt der Leiter der FKH-Geschäfts­stelle folgende Funktionen wahr:

  • Vertretung der FKH nach aussen
  • Leitung des Personals der FKH-Geschäftsstelle
  • Erledigung von Personalfragen zusammen mit dem Präsidenten
  • Organisation und Überwachung der an die FKH übertragenen Arbeiten (Dienst­leistung, Forschung und Entwicklung)
  • Sicherstellung der Qualität der Versuchsberichte

Zuhanden des Vorstandes und der Mitgliederversammlung bereitet der Leiter der FKH-Geschäftsstelle folgende Dokumente vor:

  • Jahresrechnung
  • Jahresziele
  • Jahresbudget
  • Anträge für Forschungsprojekte, die aus Drittmitteln finanziert werden sollen

Art.16
Unterschriftsberechtigung

Die Unterschriftsberechtigten werden vom Vorstand bestimmt (Art. 12). Sie führen Kollek­tivunterschrift zu zweien.

Art. 17
Finanzielles

Die FKH strebt ausgeglichene Jahresergebnisse an. Die Einnahmen der FKH setzen sich zusam­men aus:

  • den Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • allfälligen ausserordentlichen Beiträgen der Mitglieder
  • den Einnahmen aus Auftragsarbeiten und Dienstleistungen
  • besonderen freiwilligen Zuwendungen
  • sonstigen Einnahmen aus der Tätigkeit der FKH
  • Beiträgen von Forschungsfonds

Die Mitgliederbeiträge werden nach einem besonderen Schlüssel erhoben, abgestuft als Viel­faches einer Beitragseinheit, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Ab­stu­fung geschieht entsprechend der Grösse und Bedeutung der Mitgliedunternehmung sowie nach dem Interesse, das die Unternehmung an den Aktivitäten und Dienstleistungen der FKH hat.

Dienstleistungen, Untersuchungen und Arbeiten der FKH werden nach Aufwand verrechnet. Barauslagen für Transport und Versicherung von Versuchseinrichtungen sowie Personalspesen werden dem Auftraggeber nach Aufwand ohne Zuschläge verrechnet.

Mitglieder der FKH geniessen für die von ihnen erteilten Aufträge eine Ermässigung in der Form eines Mitgliederrabatts. Die Höhe dieser Ermässigung wird vom Vorstand festgelegt.

Die Rechnung der FKH wird jährlich durch die Kontrollstelle (Art. 10) und durch eine Treu­handgesellschaft geprüft. Die Bestimmung der Treuhandgesellschaft erfolgt durch den Vor­stand.

Art. 18
Auflösung

Für die Beschlussfassung über die Auflösung der FKH ist eine Zweidrittelmehrheit der FKH-Mitglieder erforderlich, wobei jedes Mitglied einfaches Stimmengewicht besitzt.

Bei einer Auflösung der FKH (Art. 8) beschliesst die Mitglieder­ver­sammlung über die Ver­wendung des Vermögens inklusive Inventar. Das Inventar der FKH soll in erster Linie den Eidgenössischen Technischen Hochschulen oder diesen nahestehenden Forschungsinstituten zufallen. Das übrige Vermögen soll einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zugewendet werden.

Art. 19
Inkraftsetzung

Diese revidierten Statuten treten mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2014 in Olten in Kraft. Alle bisherigen Fassungen sind damit ungültig.

Präsident: Dr. Thomas Aschwanden

 

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