Statuten
für die
Fachkommission für Hochspannungsfragen (FKH)
Commission d’étude des questions relatives à la haute tension (CEH)
14. Mai 2014
Art. 1
Name und Sitz
Unter dem Namen „Fachkommission für Hochspannungsfragen (FKH)“ „Commission d’étude des questions relatives à la haute tension (CEH)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich.
Der Verein ist im schweizerischen Handelsregister eingetragen.
Art. 2
Zweck und Ziele
Die „Fachkommission für Hochspannungsfragen (FKH)“ verfolgt gemeinnützige Zwecke der technischen Forschung und Entwicklung sowie der Bereitstellung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der elektrischen Energieversorgung und Hochspannungstechnologie. Durch die Vereinstätigkeit soll die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Energie gefördert werden. Zudem soll in Zusammenarbeit mit den technischen Hochschulen der Ingenieurnachwuchs durch ein Angebot von praxisorientierten Arbeiten gefördert werden.
Die Ziele der FKH sind ausschliesslich technischer Natur. Die FKH verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für statutenkonforme Zwecke verwendet werden.
Zur Erfüllung dieser Vereinszwecke dienen u.a. folgende Aktivitäten:
- Theoretische und experimentelle Studien, Untersuchungen und Prüfungen zur Klärung aller Fragen und Erscheinungen, die bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Energieversorgungsanlagen, insbesondere auf den Gebieten der Hochspannungs- und Hochstromtechnik auftreten.
- Durchführung von Forschungsprogrammen in Zusammenarbeit mit Technischen Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten
- Erfahrungsaustausch mit der Fachwelt im In- und Ausland und Mitarbeit in den einschlägigen Fachgremien
- Berichterstattung und Wissensvermittlung an die Vereinsmitglieder, Publikationen von Forschungsergebnissen und Organisation von Fachtagungen zur Behandlung der Fragen aus dem Arbeitsgebiet des Vereins
Art. 3
Mitgliedschaft
Die FKH besteht aus ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder:
Als ordentliche Mitglieder können Unternehmungen und Institutionen aufgenommen werden, die elektrische Energieversorgungsanlagen planen, bauen und betreiben und die an der konstruktiven Ausgestaltung ihrer Einzelteile Interesse haben und gewillt sind, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Elektrotechnik, speziell der Hochspannungstechnik, zu unterstützen.
Korrespondierende Mitglieder:
Natürliche Personen und Non-Profit-Institutionen aus den Bereichen Forschung und Ausbildung können als korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden.
Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand der FKH eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Anerkennung der Statuten und nach Bezahlung des Jahresbeitrages.
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen insbesondere aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Grober Verletzung der Vereinsstatuten
- Vorsätzlicher Schädigung der Vereinsinteressen
- Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber der FKH
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Dies gilt ungeachtet der in Art. 18 formulierten Bestimmung im Fall der Auflösung des Vereins.
Art. 4
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der FKH geniessen folgende Rechte:
- Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
- Stimm- und Wahlrecht: Ordentliche Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Höhe des für das jeweilige Geschäftsjahr geleisteten Mitgliederbeitrags
- Die korrespondierenden Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht
- Ordentliche Mitglieder haben Anrecht auf schriftliche Information über die vereinsspezifischen Vorgänge und Veranstaltungen, über Veröffentlichungen und über allgemeine Forschungs- oder Untersuchungsergebnisse der FKH.
- Korrespondierende Mitglieder werden über die Veranstaltungen des Vereins schriftlich informiert
Art. 5
Vereinshaftung
Für die Verpflichtungen gegenüber Dritten haftet ausschliesslich das Vermögen der FKH.
Art. 6
Organe
Organe der FKH sind:
- die Mitgliederversammlung (Art. 7)
- die Kontrollstelle (Art. 10)
- der Vorstand (Art. 11)
- Geschäftsstelle (Art. 14)
Art. 7
Mitgliederversammlung (GV)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Abschluss jedes Geschäftsjahrs statt. Die Einladung und der Versand der Geschäftsunterlagen erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch folgende Organe verlangt werden:
- Ordentliche Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
- Ein Mitgliederkollektiv, welches gemeinsam mindestens 1/5 der Stimmrechtsanteile umfasst
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Monaten nach der Beantragung anzusetzen.
Anträge von Mitgliedern, welche in die Traktandenliste der ordentlichen Mitgliederversammlung aufgenommen werden, müssen drei Monate vor dem Versammlungstermin eintreffen.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder. Es steht jedem Mitglied frei, mehr als einen Vertreter abzuordnen; jedoch ist nur ein Delegierter stimmberechtigt. Korrespondierende Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung zugelassen, haben aber kein Stimmrecht.
Jedes ordentliche Mitglied kann sich aufgrund einer Vollmacht von einem anderen ordentlichen Mitglied vertreten lassen.
Abstimmungen können offen durch Handmehr erfolgen, wobei jedes Mitglied eine Stimme besitzt.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen.
Für geheime Abstimmungen hat jedes Mitglied soviel Stimmen, als es Jahresbeitragseinheiten bezahlt (Art. 17).
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht etwas anderes bestimmen.
Anstelle einer Abstimmung an der Mitgliederversammlung kann der Vorstand schriftliche Stimmabgabe auf dem Zirkularweg anordnen.
Art. 8
Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der FKH und hat folgende Befugnisse:
a) Beschlussfassung über Statutenänderungen
b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Art. 18)
c) Wahl/Abwahl
- des Präsidenten
- der Mitglieder des Vorstandes
- des Leiters der Geschäftsstelle
- der Kontrollstelle
c) Beschlussfassung über:
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- die Abnahme der Jahresrechnung
- die Genehmigung des Budgets
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Stimmrechtsordnung
- die Festsetzung von ausserordentlichen Beiträgen
- Genehmigung der Jahresziele
- Entlastung des Vorstands (unter Ausstand des Vorstands) und des Leiters der Geschäftsstelle
d) Entgegennahme von Informationen über die aktuellen technischen Aktivitäten der FKH
Art. 9
Traktanden der ordentlichen Mitgliederversammlung
An der ordentlichen Mitgliederversammlung sind jeweils folgende Traktanden zu behandeln:
- Festlegung der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der vorangehenden Mitgliederversammlung
- Abnahme der Rechnung des vorangegangenen Jahres
- Kenntnisnahme des Jahresberichts
- Budget für das kommende Jahr
- Wahlen (gemäss Art. 8)
- Bericht des Leiters der FKH-Geschäftsstelle über den Stand der Arbeiten
- Genehmigung der Jahresziele
Art. 10
Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Diese werden für die Amtsperiode von einem Jahr gewählt.
Art. 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der FKH als Vorsitzendem (Art. 13) und weiteren Mitgliedern, wobei insbesondere folgende Parteien durch mindestens ein Mitglied vertreten sein sollen:
- der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
- der Kraftwerksbetreiber
- der SBB oder anderen elektrischen Bahnen
- der Hersteller von Hochspannungsbetriebsmitteln
- der Nationalen Netzgesellschaft
- der Branchenverbände
- der Hochspannungslehrstühle der Technischen Hochschulen (ETH, EPFL)
- der Hochspannungslehrstühle der Fachhochschulen
Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll vierzehn nicht überschreiten.
Der Leiter der Geschäftsstelle ist mit beratender Stimme im Vorstand vertreten.
Der Präsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden für die Amtsperiode von drei Jahren gewählt; sie können wiedergewählt werden. Erfolgt innerhalb einer Amtsperiode eine Neuwahl, so gilt diese vorerst nur bis zum Ablauf der dreijährigen Amtsperiode.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt den Vizepräsidenten.
Für besondere Aufgaben können weitere Fachleute als Gäste ohne Stimmrecht in die Vorstandssitzung eingeladen werden.
Der Vorstand wird vom Präsidenten oder auf Wunsch von mindestens zwei seiner Mitglieder einberufen.
Art. 12
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfachem Stimmenmehr.
Der Vorstand ist für alle Fragen zuständig, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung oder in denjenigen der in den Art. 6 aufgeführten Organe fallen. Insbesondere stehen ihm folgende Aufgaben zu:
a) Vorbereitung der Vorlagen für die Mitgliederversammlung (Art. 7 und Art. 8)
b) Festlegung der strategischen Ausrichtung und der mittel- und langfristigen Arbeitsziele
c) Prüfung von Anregungen, die von Vorstandsmitgliedern oder von Vereinsmitgliedern eingebracht werden
d) Beschlussfassung über die Art der Berichterstattung an die Mitglieder, gemäss Art. 9
e) Festlegung der finanziellen Kompetenzen des Leiters der FKH-Geschäftsstelle innerhalb des Budgets
f) Festsetzung des Personal-Etats der FKH-Geschäftsstelle
g) Genehmigung des Anstellungsvertrages mit dem Leiter der FKH-Geschäftsstelle
h) Festlegung des Reglements für die Kostenberechnung (Art. 17)
i) Bestimmung der nach Bedarf vorübergehend beizuziehenden Fachleute
j) Bestimmung der Zeichnungsberechtigten
In dringenden Fällen können Entscheidungen des Vorstandes auf Antrag des Präsidenten oder des Leiters der FKH-Geschäftsstelle auch auf dem Korrespondenzweg erfolgen.
Art. 13
Präsident
Zum Aufgabenbereich des Präsidenten gehören:
- Koordination und Leitung der FKH-Organe
- Organisation und Leitung der Mitgliederversammlung
- Organisation und Leitung der Vorstandssitzungen
- Regelung von Personalfragen nach Rücksprache mit dem Leiter der FKH-Geschäftsstelle.
Art. 14
FKH-Geschäftsstelle
Die Geschäftstelle der FKH besteht aus dem angestellten Personal, welches die Ziele der FKH gemäss Art. 2 umsetzt.
Die Geschäftsstelle berät die Mitgliedern und Kunden und bietet technische Dienstleistungen an. Sie betreibt dafür insbesondere die ortsfesten und mobilen technischen Einrichtungen der FKH und unterhält deren Immobilien.
Art. 15
Leiter der FKH-Geschäftsstelle
In Absprache mit dem Vorstand und dem Präsidenten nimmt der Leiter der FKH-Geschäftsstelle folgende Funktionen wahr:
- Vertretung der FKH nach aussen
- Leitung des Personals der FKH-Geschäftsstelle
- Erledigung von Personalfragen zusammen mit dem Präsidenten
- Organisation und Überwachung der an die FKH übertragenen Arbeiten (Dienstleistung, Forschung und Entwicklung)
- Sicherstellung der Qualität der Versuchsberichte
Zuhanden des Vorstandes und der Mitgliederversammlung bereitet der Leiter der FKH-Geschäftsstelle folgende Dokumente vor:
- Jahresrechnung
- Jahresziele
- Jahresbudget
- Anträge für Forschungsprojekte, die aus Drittmitteln finanziert werden sollen
Art.16
Unterschriftsberechtigung
Die Unterschriftsberechtigten werden vom Vorstand bestimmt (Art. 12). Sie führen Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 17
Finanzielles
Die FKH strebt ausgeglichene Jahresergebnisse an. Die Einnahmen der FKH setzen sich zusammen aus:
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder
- allfälligen ausserordentlichen Beiträgen der Mitglieder
- den Einnahmen aus Auftragsarbeiten und Dienstleistungen
- besonderen freiwilligen Zuwendungen
- sonstigen Einnahmen aus der Tätigkeit der FKH
- Beiträgen von Forschungsfonds
Die Mitgliederbeiträge werden nach einem besonderen Schlüssel erhoben, abgestuft als Vielfaches einer Beitragseinheit, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Abstufung geschieht entsprechend der Grösse und Bedeutung der Mitgliedunternehmung sowie nach dem Interesse, das die Unternehmung an den Aktivitäten und Dienstleistungen der FKH hat.
Dienstleistungen, Untersuchungen und Arbeiten der FKH werden nach Aufwand verrechnet. Barauslagen für Transport und Versicherung von Versuchseinrichtungen sowie Personalspesen werden dem Auftraggeber nach Aufwand ohne Zuschläge verrechnet.
Mitglieder der FKH geniessen für die von ihnen erteilten Aufträge eine Ermässigung in der Form eines Mitgliederrabatts. Die Höhe dieser Ermässigung wird vom Vorstand festgelegt.
Die Rechnung der FKH wird jährlich durch die Kontrollstelle (Art. 10) und durch eine Treuhandgesellschaft geprüft. Die Bestimmung der Treuhandgesellschaft erfolgt durch den Vorstand.
Art. 18
Auflösung
Für die Beschlussfassung über die Auflösung der FKH ist eine Zweidrittelmehrheit der FKH-Mitglieder erforderlich, wobei jedes Mitglied einfaches Stimmengewicht besitzt.
Bei einer Auflösung der FKH (Art. 8) beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens inklusive Inventar. Das Inventar der FKH soll in erster Linie den Eidgenössischen Technischen Hochschulen oder diesen nahestehenden Forschungsinstituten zufallen. Das übrige Vermögen soll einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zugewendet werden.
Art. 19
Inkraftsetzung
Diese revidierten Statuten treten mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2014 in Olten in Kraft. Alle bisherigen Fassungen sind damit ungültig.
Präsident: Dr. Thomas Aschwanden