AGB
Einsatzdauer / Anlagenmiete
Die im Angebot genannte Einsatzdauer für FKH-Personal und FKH-Prüfanlagen ist kostenverbindlich. Bei einer Verlängerung der Einsatzdauer ohne Verschulden der FKH werden die daraus entstehenden Mehrkosten nach FKH-Tarif in Rechnung gestellt.
Arbeitszeit des FKH-Personals
Die Normalarbeitszeit der FKH-Mitarbeiter beträgt 5 Arbeitstage à 8.2 h pro Tag; total 41 Stunden pro Woche. Überstunden werden zum Tagesansatz mit 25 % Zuschlag berechnet. Für Samstag- und Sonntagsarbeit, sowie für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 6.00 wird ein Überzeitzuschlag von 50 % berechnet.
Unterkunft und Spesen
Im Normalfall sind die Kosten für die Hotel-Unterkunft des FKH-Personals im Angebot eingeschlossen.
Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, werden die Barauslagen und Spesen des FKH-Personals während der Hin- und Rückreise sowie am Einsatzort nach dem effektiven Aufwand ohne Zuschlag belastet.
Reisekosten
Die in den Angeboten genannten Kosten der Reisebillette für das FKH-Personal basieren auf aktuellen Angeboten der jeweiligen Transportunternehmungen. Differenzen werden in den Schlussabrechnungen berücksichtigt bzw. nachgefordert.
Transportkosten für die Prüfanlagen
Im Normalfall sind die Transportkosten im Angebot eingeschlossen. Abweichungen gegenüber den im Angebot separat ausgewiesenen Transportkosten für die Prüfanlagen werden in der Schlussabrechnung berücksichtigt bzw. nachgefordert.
Zollpapiere, Steuern und sonstige Abgaben bei Einsätzen im Ausland
Die FKH-Prüfanlagen reisen entweder mit Carnet ATA oder Zollfreipass, begleitet von einer Proforma-Rechnung.
Die FKH kann weder für Zollabgaben, Zollgarantien, Personal-Steuern noch für anderweitige Abgaben und Gebühren im Einsatzland belastet werden. Solche Kosten gehen generell zulasten des Auftraggebers.
Haftungsbegrenzung / Versicherungen
Das zum Einsatz gelangende FKH-Material (Prüfanlage und Messgeräte usw.) ist gegen Transportschäden versichert.
Bei Prüf- oder Versuchseinsätzen, sowie bei Beratungsmandaten ist die FKH gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers sowie gegenüber Dritten durch eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen geschützt:
- Personenschäden und Sachschäden CHF 10’000’000.-
- Vermögensschäden oder Schäden und Mängel an Bauten und Anlagen CHF 2’000’000.-
Die Haftung der FKH ist in jedem Fall auf die oben stehenden Deckungssummen beschränkt.
Das FKH-Personal ist auf den Hin- und Rückreisen sowie am Einsatzort gegen Unfall versichert.
Sicherheit
Die FKH arbeitet nach ihren eigenen Sicherheitsrichtlinien. Für die Durchführung des Projektes relevante Sicherheitsbestimmungen seitens des Auftraggebers sind im Vorfeld dem leitenden Prüfingenieur der FKH abzugeben.
Personelle- und technische Hilfestellung durch den Auftraggeber
Falls personelle Unterstützung durch den Auftraggeber am Einsatzort, insbesondere zum Aufstellen der Prüfanlage, notwendig ist, meldet der leitende FKH-Prüfingenieur den Bedarf rechtzeitig an. In jedem Fall soll während der Prüfung eine mit den technischen Belangen der zu prüfenden Anlage vertraute Person zur Verfügung stehen.
Am Einsatzort werden Verschiebe- und Hebemittel benötigt, welche im Angebot näher spezifiziert sind. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Bereitstellung dieser Hilfsmittel Sache des Auftraggebers; die Kosten hierfür gehen zu seinen Lasten.
Zahlungsbedingungen
Die Fakturabeträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
Anwendbar ist Schweizerisches Recht unter Ausschluss von dessen Kollisionsrecht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unvollständig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist diesfalls durch eine zulässige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.
Brl/St, Januar 2019
Geschäftsbedingungen zum downloaden